RS Vwgh 1995/5/26 95/17/0144

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Veröffentlicht am 26.05.1995
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Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/14 93/17/0270 3 (Hier: Diese Erwägung trifft auch auf den Aspekt der Umschreibung des Kreises der Abgabenschuldner zu).

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß der Landesgesetzgeber durch das Anknüpfen der Abgabepflicht an das veranstaltete Vergnügen des Haltens von Apparaten, durch deren Betätigung eine aggressive Handlung dargestellt wird, den ihm eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungspielraum überschritten hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170144.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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