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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer WienNorm
B-VG Art7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/10/14 93/17/0270 3 (Hier: Diese Erwägung trifft auch auf den Aspekt der Umschreibung des Kreises der Abgabenschuldner zu).Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß der Landesgesetzgeber durch das Anknüpfen der Abgabepflicht an das veranstaltete Vergnügen des Haltens von Apparaten, durch deren Betätigung eine aggressive Handlung dargestellt wird, den ihm eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungspielraum überschritten hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995170144.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.08.2012