RS Vwgh 1995/5/26 95/17/0144

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Veröffentlicht am 26.05.1995
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L34009 Abgabenordnung Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LAO Wr 1962 §149;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 6 Abs 4 Wr VergnügungssteuerG 1987 und die in ihr verwendeten unbestimmten Gesetzesbegriffe (insb der Begriff der aggressiven Handlung) sind in Verbindung mit den darin angeführten beiden Beispielsfällen einer Auslegung durch den Abgabepflichtigen bei der Selbstbemessung durch die Abgabenbehörde bei der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung und durch den VwGH bei der Überprüfung derselben zugänglich (Hinweis E 14.10.1993, 93/17/0269; E 14.10.1993, 93/17/0270; E 29.4.1994, 92/17/0257).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AuslegungAuslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170144.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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