RS Vwgh 1995/5/26 95/17/0147

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Veröffentlicht am 26.05.1995
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Der Antragsteller hat schon im Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand den Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, das heißt, zumindest die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des behaupteten Ereignisses und das Nichtvorliegen eines Verschuldens des Wiedereinsetzungswerbers an der Fristversäumung darzutun (Hinweis B 27.10.1948, 1265/48, VwSlg 553 A/1948; B VS 19.1.1977, 1212/76, VwSlg 9226 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170147.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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