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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51e;Rechtssatz
Hat der Beschuldigte in der Berufung die Begehung der Tat bestritten, so wurde von ihm nicht nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet; die Berufung richtete sich auch nicht nur gegen die Höhe der Strafe. Der UVS hat daher dadurch gesetzwidrig gehandelt, daß er ohne gesetzlichen Grund von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung absah.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170124.X01Im RIS seit
01.02.2001Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013