RS Vwgh 1995/5/26 93/17/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e;

Rechtssatz

Hat der Beschuldigte in der Berufung die Begehung der Tat bestritten, so wurde von ihm nicht nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet; die Berufung richtete sich auch nicht nur gegen die Höhe der Strafe. Der UVS hat daher dadurch gesetzwidrig gehandelt, daß er ohne gesetzlichen Grund von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung absah.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170124.X01

Im RIS seit

01.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten