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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt mangels eines bestimmten Begehrens; kein verbesserungsfähiger FormmangelRechtssatz
Das Erfordernis des bestimmten Begehrens gemäß §15 Abs2 VfGG gebietet bei Beschwerden, die sich gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt richten, daß aus dem Begehren die klare und unmißverständliche Bezugnahme auf jenes konkrete Verwaltungshandeln zu ersehen sein muß, das den Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt haben soll. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht dazu berufen, Gegenstand und Umfang der Anfechtung, die allenfalls aus der Sachverhaltsschilderung herausgelesen werden könnten, als Beschwerdeessentiale selbständig festzulegen.
Der Beschwerde ist nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen, ob sich der Beschwerdeführer gegen die "willkürliche Beschlagnahme eines PKW", insbesondere etwa gegen die Abnahme des Zulassungsscheines und des Schlüsselbundes, oder gegen die - dem Beschwerdevorbringen zufolge - von einem Gendarmeriebeamten ausgesprochene Verhaftung oder allenfalls gegen beide Vorgänge wendet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, Ausübung unmittelbarer Befehls- und ZwangsgewaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1608.1988Dokumentnummer
JFR_10088999_88B01608_01