RS Vfgh 1991/10/1 B1608/88

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Veröffentlicht am 01.10.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs1 / Form der Beschwerde
VfGG §15 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt mangels eines bestimmten Begehrens; kein verbesserungsfähiger Formmangel

Rechtssatz

Das Erfordernis des bestimmten Begehrens gemäß §15 Abs2 VfGG gebietet bei Beschwerden, die sich gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt richten, daß aus dem Begehren die klare und unmißverständliche Bezugnahme auf jenes konkrete Verwaltungshandeln zu ersehen sein muß, das den Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt haben soll. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht dazu berufen, Gegenstand und Umfang der Anfechtung, die allenfalls aus der Sachverhaltsschilderung herausgelesen werden könnten, als Beschwerdeessentiale selbständig festzulegen.

Der Beschwerde ist nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen, ob sich der Beschwerdeführer gegen die "willkürliche Beschlagnahme eines PKW", insbesondere etwa gegen die Abnahme des Zulassungsscheines und des Schlüsselbundes, oder gegen die - dem Beschwerdevorbringen zufolge - von einem Gendarmeriebeamten ausgesprochene Verhaftung oder allenfalls gegen beide Vorgänge wendet.

Entscheidungstexte

  • B 1608/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.10.1991 B 1608/88

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1608.1988

Dokumentnummer

JFR_10088999_88B01608_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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