RS Vwgh 1995/5/29 95/10/0024

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Veröffentlicht am 29.05.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §18 Abs1;
ApG 1907 §19 Abs2 Z1 idF 1984/502;
ApG 1907 §20a Abs1 idF 1984/502;
ApGNov 1984;
AVG §56;

Rechtssatz

Aus der Funktion des § 20a Abs 1 ApG idF BGBl 1984/502 sowie aus dem Begriff der "vorläufigen" Enthebung ergibt sich, daß eine Maßnahme nach § 20a Abs 1 ApG idF BGBl 1984/502 nach Klärung des Sachverhaltes entweder in eine zeitweise Entfernung des Konzessionsinhabers von der Leitung der Apotheke nach § 18 Abs 1 ApG oder in eine Zurücknahme der Konzession nach § 19 Abs 2 Z 1 ApG idF BGBl 1984/502 zu münden hat oder ersatzlos endet. Letzteres ist allenfalls mit Bescheid festzustellen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100024.X10

Im RIS seit

09.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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