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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ApG 1907 §18 Abs1;Rechtssatz
Aus der Funktion des § 20a Abs 1 ApG idF BGBl 1984/502 sowie aus dem Begriff der "vorläufigen" Enthebung ergibt sich, daß eine Maßnahme nach § 20a Abs 1 ApG idF BGBl 1984/502 nach Klärung des Sachverhaltes entweder in eine zeitweise Entfernung des Konzessionsinhabers von der Leitung der Apotheke nach § 18 Abs 1 ApG oder in eine Zurücknahme der Konzession nach § 19 Abs 2 Z 1 ApG idF BGBl 1984/502 zu münden hat oder ersatzlos endet. Letzteres ist allenfalls mit Bescheid festzustellen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100024.X10Im RIS seit
09.01.2002