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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §27 Abs1;Rechtssatz
Das Vorliegen eines zu schützenden volkswirtschaftlichen oder sonstigen öffentlichen Interesses, etwa die Sicherung der Benützbarkeit von Verkehrsanlagen, reicht allein nicht für eine Bannlegung nach § 27 Abs 1 ForstG 1975 aus; erforderlich ist vielmehr weiters, daß dieses volkswirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse durch EINE BANNLEGUNG zu schützen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100115.X02Im RIS seit
17.07.2001