RS Vwgh 1995/5/29 94/10/0115

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Veröffentlicht am 29.05.1995
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Index

80/02 Forstrecht
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §18 Abs4;
ForstG 1975 §1 Abs4 lite;

Rechtssatz

Die Auffassung, § 1 Abs 4 lit e ForstG 1975 finde nur auf Grundflächen Anwendung, die im Eigentum des Eisenbahnunternehmens stehen, ist unzutreffend. Aus den Bestimmungen des EisenbahnG, insbesondere aus § 18 Abs 4 EisenbahnG, ergibt sich, daß Eisenbahnanlagen, die dem unmittelbaren Betrieb der Eisenbahn dienen, auch auf bahnfremden Grundstücken bestehen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100115.X08

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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