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80/02 ForstrechtNorm
EisenbahnG 1957 §18 Abs4;Rechtssatz
Die Auffassung, § 1 Abs 4 lit e ForstG 1975 finde nur auf Grundflächen Anwendung, die im Eigentum des Eisenbahnunternehmens stehen, ist unzutreffend. Aus den Bestimmungen des EisenbahnG, insbesondere aus § 18 Abs 4 EisenbahnG, ergibt sich, daß Eisenbahnanlagen, die dem unmittelbaren Betrieb der Eisenbahn dienen, auch auf bahnfremden Grundstücken bestehen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100115.X08Im RIS seit
17.07.2001