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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Aus § 66 Abs 1 AVG ergibt sich nicht, daß die Berufungsbehörde gehindert wäre, im Berufungsverfahren Befund und Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, weil schon im erstinstanzlichen Verfahren ein Sachverständiger beigezogen war.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigengutachten Gutachten Ergänzung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100093.X06Im RIS seit
11.07.2001