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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §31;Rechtssatz
Von einem Begünstigten iSd ForstG 1975 kann keine Rede sein, wenn die Bannlegung gegen seinen Willen erfolgt, und er selbst in der Lage und verpflichtet ist, mit eigenen Mitteln für einen ausreichenden Schutz der volkswirtschaftlichen oder sonstigen öffentlichen Interessen zu sorgen, während ihn im Falle einer Bannlegung die Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung nach § 31 ForstG 1975 trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100115.X06Im RIS seit
17.07.2001