RS Vwgh 1995/5/29 93/10/0138

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Veröffentlicht am 29.05.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §29 Abs2 idF 1984/502;
ApGNov 1984;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 29 Abs 2 ApG idF BGBl 1984/502 kommt es auf die Nachfolge in der Ordination des praktischen Arztes (der Inhaber einer Hausapothekenbewilligung war) und nicht auf unmittelbare zeitliche Anknüpfung (ohne nennenswerte Vakanz; hier: neun Monate) in der Haltung der Hausapotheke an (Hinweis E 28.9.1992, 87/08/0236). Gegen die gegenteilige Auffassung sprechen Sachlichkeitsgesichtspunkte; hätte es diesfalls doch die Verwaltungsbehörde (bzw ein dem Hausapothekenbewilligungsverfahren beizuziehender Konkurrent) in der Hand, den Eintritt des Nachfolgetatbestandes durch eine Verzögerung des Bewilligungsverfahrens zu verhindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100138.X11

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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