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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffs Einrichtung einer Fußgängerzone; Zumutbarkeit der Erwirkung einer Ausnahmebewilligung; kein Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin durch das Verbot des Zufahrens von Kunden und LieferantenRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 15.04.91, Z Pol-144-11/1991/Dr.Ka/3, mit der im Stadtzentrum Gmunden eine Fußgängerzone eingerichtet wurde.
Der Verfassungsgerichtshof hält die Möglichkeit der Erwirkung einer Ausnahmebewilligung iSd §45 StVO 1960 für einen zumutbaren Weg zur Geltendmachung der behaupteten Rechtswidrigkeiten.
Soweit hingegen die antragstellende Gesellschaft durch das in der angefochtenen Verordnung ausgesprochene Verbot des Zufahrens von Kunden und Lieferanten einen Eingriff in ihre Rechtssphäre behauptet, fehlt es daran von vornherein. Bei solchen wirtschaftlichen Auswirkungen von Verkehrsvorschriften handelt es sich nur um faktische Reflexwirkungen der insoweit an andere Personen gerichteten Norm.
(Ebenso: E v 28.09.93, V47/93).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Straßenpolizei, Fahrverbot, FußgängerzoneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:V245.1991Dokumentnummer
JFR_10088999_91V00245_01