RS Vfgh 1991/10/1 V245/91

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Veröffentlicht am 01.10.1991
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
StVO 1960 §45

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffs Einrichtung einer Fußgängerzone; Zumutbarkeit der Erwirkung einer Ausnahmebewilligung; kein Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin durch das Verbot des Zufahrens von Kunden und Lieferanten

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 15.04.91, Z Pol-144-11/1991/Dr.Ka/3, mit der im Stadtzentrum Gmunden eine Fußgängerzone eingerichtet wurde.

Der Verfassungsgerichtshof hält die Möglichkeit der Erwirkung einer Ausnahmebewilligung iSd §45 StVO 1960 für einen zumutbaren Weg zur Geltendmachung der behaupteten Rechtswidrigkeiten.

Soweit hingegen die antragstellende Gesellschaft durch das in der angefochtenen Verordnung ausgesprochene Verbot des Zufahrens von Kunden und Lieferanten einen Eingriff in ihre Rechtssphäre behauptet, fehlt es daran von vornherein. Bei solchen wirtschaftlichen Auswirkungen von Verkehrsvorschriften handelt es sich nur um faktische Reflexwirkungen der insoweit an andere Personen gerichteten Norm.

(Ebenso: E v 28.09.93, V47/93).

Entscheidungstexte

  • V 245/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.10.1991 V 245/91

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenpolizei, Fahrverbot, Fußgängerzone

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V245.1991

Dokumentnummer

JFR_10088999_91V00245_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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