RS Vwgh 1995/5/29 93/10/0075

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Veröffentlicht am 29.05.1995
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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
NatSchG Slbg 1993 §45 Abs1;
VVG §1;

Rechtssatz

Zur "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG gehört im Fall eines Auftrages nach § 45 Abs 1 Slbg NatSchG 1993 auch die den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs 1 AVG entsprechende, durch Vorschreibung der iSd § 45 Abs 1 erster Satz Slbg NatSchG 1993 erforderlichen Maßnahmen erfolgende Konkretisierung des Wiederherstellungsauftrages. Durch diese Konkretisierung überschreitet die Berufungsbehörde den durch die "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG gezogenen Rahmen nicht.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100075.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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