Index
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Zur "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG gehört im Fall eines Auftrages nach § 45 Abs 1 Slbg NatSchG 1993 auch die den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs 1 AVG entsprechende, durch Vorschreibung der iSd § 45 Abs 1 erster Satz Slbg NatSchG 1993 erforderlichen Maßnahmen erfolgende Konkretisierung des Wiederherstellungsauftrages. Durch diese Konkretisierung überschreitet die Berufungsbehörde den durch die "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG gezogenen Rahmen nicht.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100075.X03Im RIS seit
11.07.2001