RS Vfgh 1991/10/1 B1396/89

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Veröffentlicht am 01.10.1991
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Index

95 Technik
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Sachentscheidung Wirkung
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
B-VG Art144 Abs1 / Sachentscheidung Wirkung
IngenieurkammerG §40 Abs5
IngenieurkammerG §48 Abs1
IngenieurkammerG §51 Abs2

Leitsatz

Abweisung einer Beschwerde gegen einen Ersatzbescheid betreffend die disziplinäre Bestrafung eines Ziviltechnikers wegen Verstoßes gegen die Standesregeln nach Aufhebung des Bescheides der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten durch den Verfassungsgerichtshof; (Ersatz-)Bescheid in Bindung an die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes erlassen

Rechtssatz

Mit E v 03.03.89, B847/87, (VfSlg. 11996/1989) hat der Verfassungsgerichtshof den Bescheid der Berufungkommission in Disziplinarangelegenheiten, mit dem über den Beschwerdeführer wegen verschiedener Disziplinarvergehen (Verstoß gegen die Standesregeln, Disziplinarvergehen nach §48 Abs1 Z1 und Z2 IngenieurkammerG) eine einheitliche Strafe verhängt worden war, wegen teilweiser Verletzung im Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung aufgehoben.

Der nunmehr angefochtene (Ersatz-)Bescheid wurde von der belangten Behörde in Beachtung der Bindung an die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes erlassen und verletzt keine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers.

Im Verfahren ist die durch die Aufhebung einzelner Worte des §51 Abs2 IngenieurkammerG mit E v 12.12.88, G108/88 ua., (VfSlg. 11933/1988) bereinigte Rechtslage anzuwenden.

Soweit Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zusammensetzung der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten vom Verfassungsgerichtshof in jenem Gesetzesprüfungsverfahren aufgegriffen wurden und zum Ausspruch führten, daß §40 Abs5 IngenieurkammerG nicht als verfassungswidrig aufzuheben ist, ist dem Verfassungsgerichtshof ein erneutes Eingehen auf jene Bedenken schon wegen Rechtskraft verwehrt. Im übrigen sieht der Verfassungsgerichtshof ebensowenig wie im Verfahren zu B847/87 einen Anlaß, auf die sonstigen Bedenken des Beschwerdeführers einzugehen, die sich auf eine konventionswidrige Zusammensetzung der belangten Behörde beziehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ziviltechniker, Disziplinarrecht Ziviltechniker, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH), Rechtskraft, Ingenieurkammer, Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1396.1989

Dokumentnummer

JFR_10088999_89B01396_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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