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95 TechnikNorm
B-VG Art140 Abs1 / Sachentscheidung WirkungLeitsatz
Abweisung einer Beschwerde gegen einen Ersatzbescheid betreffend die disziplinäre Bestrafung eines Ziviltechnikers wegen Verstoßes gegen die Standesregeln nach Aufhebung des Bescheides der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten durch den Verfassungsgerichtshof; (Ersatz-)Bescheid in Bindung an die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes erlassenRechtssatz
Mit E v 03.03.89, B847/87, (VfSlg. 11996/1989) hat der Verfassungsgerichtshof den Bescheid der Berufungkommission in Disziplinarangelegenheiten, mit dem über den Beschwerdeführer wegen verschiedener Disziplinarvergehen (Verstoß gegen die Standesregeln, Disziplinarvergehen nach §48 Abs1 Z1 und Z2 IngenieurkammerG) eine einheitliche Strafe verhängt worden war, wegen teilweiser Verletzung im Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung aufgehoben.
Der nunmehr angefochtene (Ersatz-)Bescheid wurde von der belangten Behörde in Beachtung der Bindung an die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes erlassen und verletzt keine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers.
Im Verfahren ist die durch die Aufhebung einzelner Worte des §51 Abs2 IngenieurkammerG mit E v 12.12.88, G108/88 ua., (VfSlg. 11933/1988) bereinigte Rechtslage anzuwenden.
Soweit Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zusammensetzung der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten vom Verfassungsgerichtshof in jenem Gesetzesprüfungsverfahren aufgegriffen wurden und zum Ausspruch führten, daß §40 Abs5 IngenieurkammerG nicht als verfassungswidrig aufzuheben ist, ist dem Verfassungsgerichtshof ein erneutes Eingehen auf jene Bedenken schon wegen Rechtskraft verwehrt. Im übrigen sieht der Verfassungsgerichtshof ebensowenig wie im Verfahren zu B847/87 einen Anlaß, auf die sonstigen Bedenken des Beschwerdeführers einzugehen, die sich auf eine konventionswidrige Zusammensetzung der belangten Behörde beziehen.
Schlagworte
Ziviltechniker, Disziplinarrecht Ziviltechniker, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH), Rechtskraft, Ingenieurkammer, ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1396.1989Dokumentnummer
JFR_10088999_89B01396_01