RS Vwgh 1995/5/29 93/10/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1995
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
LSchG Vlbg 1982 §1 Abs2 lita idF 1988/022;
LSchG Vlbg 1982 §10 Abs1 idF 1988/022;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/27 94/10/0176 5

Stammrechtssatz

Um überprüfen zu können, ob der Charakter der Landschaft durch ein Vorhaben beeinträchtigt wird, ist es erforderlich, daß die Behörde ihrem Bescheid eine auf hinreichende Ermittlungsergebnisse - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft zugrundelegt. Erst eine solche Beschreibung erlaubt es, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und die daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen (Hinweis E 26.9.1983, 83/10/0199, VwSlg 11163 A/1983, E 9.7.1992, 91/10/0163 und E 29.11.1993, 92/10/0083).

Schlagworte

Sachverständiger Besonderes Fachgebiet Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100093.X08

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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