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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Ist die Behörde zu einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG nicht berechtigt (hier: aufgrund eines Umwidmungsantrages der Partei bezüglich des gegenständlichen Grundstückes während eines naturschutzrechtlichen Verfahrens), handelt die Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie über den Antrag der Partei aufgrund der gegebenen Sachlage und Rechtslage entschieden und den Ausgang des anderen bereits eingeleiteten Verfahrens nicht abgewartet hat.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991100227.X03Im RIS seit
19.09.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009