RS Vwgh 1995/5/29 91/10/0227

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Veröffentlicht am 29.05.1995
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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §9;
NatSchG Krnt 1986 §4 litb;

Rechtssatz

Ist die Behörde zu einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG nicht berechtigt (hier: aufgrund eines Umwidmungsantrages der Partei bezüglich des gegenständlichen Grundstückes während eines naturschutzrechtlichen Verfahrens), handelt die Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie über den Antrag der Partei aufgrund der gegebenen Sachlage und Rechtslage entschieden und den Ausgang des anderen bereits eingeleiteten Verfahrens nicht abgewartet hat.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991100227.X03

Im RIS seit

19.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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