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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Hinsichtlich der Frage, ob eine Filialapotheke eine "öffentliche Apotheke" iSd § 29 Abs 1 ApG idF BGBl 1984/502 und § 29 Abs 4 ApG idF BGBl 1984/502 ist, sind die maßgebenden Begriffe an Hand der Terminologie des Apothekenrechtes - und nicht auf Grund von Normen anderer Regelungsbereiche (hier StVO) - auszulegen. Schon in § 24 Abs 1 ApG idF BGBl 1984/502, wo die Grundlage für das Rechtsinstitut der Filialapotheke gelegt wird, werden die Begriffe "öffentliche Apotheke" und "Filialapotheke" als Gegensatzpaar verwendet. In zahlreichen weiteren Vorschriften normiert das ApG unterschiedliche Voraussetzungen für Errichtung bzw Betrieb von öffentlichen Apotheken und Filialapotheken (Hinweis § 24 Abs 2, Abs 3, Abs 5 und Abs 6, § 27 ApG idF BGBl 1984/502).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100138.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.01.2011