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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ApG 1907 §18 Abs1;Rechtssatz
Im Falle des § 19 Abs 2 Z 1 ApG idF BGBl 1984/502 muß zwar - anders als bei § 18 Abs 1 ApG - keine rechtskräftige Bestrafung vorliegen. Soll aber der Mangel der Verläßlichkeit auf die Begehung einer strafbaren Handlung zurückgeführt werden, dann reicht der bloße Verdacht der Begehung dieser strafbaren Handlung für den Konzessionsentzug nicht aus; die Begehung der strafbaren Handlung muß entweder rechtskräftig durch Urteil oder in Form einer Vorfragenbeurteilung durch die zum Konzessionsentzug berufene Behörde festgestellt werden. Erst wenn das Ermittlungsverfahren das Fehlen der Verläßlichkeit ergibt, kann mit Konzessionsentzug vorgegangen werden.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100024.X03Im RIS seit
09.01.2002