RS Vwgh 1995/5/29 95/10/0024

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Veröffentlicht am 29.05.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §18 Abs1;
ApG 1907 §19 Abs2 Z1 idF 1984/502;
ApGNov 1984;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Im Falle des § 19 Abs 2 Z 1 ApG idF BGBl 1984/502 muß zwar - anders als bei § 18 Abs 1 ApG - keine rechtskräftige Bestrafung vorliegen. Soll aber der Mangel der Verläßlichkeit auf die Begehung einer strafbaren Handlung zurückgeführt werden, dann reicht der bloße Verdacht der Begehung dieser strafbaren Handlung für den Konzessionsentzug nicht aus; die Begehung der strafbaren Handlung muß entweder rechtskräftig durch Urteil oder in Form einer Vorfragenbeurteilung durch die zum Konzessionsentzug berufene Behörde festgestellt werden. Erst wenn das Ermittlungsverfahren das Fehlen der Verläßlichkeit ergibt, kann mit Konzessionsentzug vorgegangen werden.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100024.X03

Im RIS seit

09.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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