RS Vfgh 1991/10/1 B1041/88

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Veröffentlicht am 01.10.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgte
B-VG Art144 Abs1 / Verhaftung

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Einvernahme auf einem Gendarmerieposten mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes

Rechtssatz

Das Bestreben der Gendarmeriebeamten zielte bloß darauf ab, eine ausführliche und vollständige Vernehmung durchzuführen. Die Darlegungen des Beschwerdeführers darüber, welche Reaktion der Gendarmeriebeamten er im Fall seiner Entfernung vor Abschluß der Vernehmung hätte befürchten müssen, stellen sich als bloße Mutmaßungen dar. Am dargelegten Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, daß dem Beschwerdeführer seinen Behauptungen zufolge von den Beamten Handschellen gezeigt worden seien; ein solches Verhalten der Gendarmeriebeamten könnte selbst zutreffendenfalls keineswegs als eindeutiger Befehl zum Verbleiben am Gendarmerieposten aufgefaßt werden.

Entscheidungstexte

  • B 1041/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.10.1991 B 1041/88

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1041.1988

Dokumentnummer

JFR_10088999_88B01041_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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