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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Einvernahme auf einem Gendarmerieposten mangels eines tauglichen BeschwerdegegenstandesRechtssatz
Das Bestreben der Gendarmeriebeamten zielte bloß darauf ab, eine ausführliche und vollständige Vernehmung durchzuführen. Die Darlegungen des Beschwerdeführers darüber, welche Reaktion der Gendarmeriebeamten er im Fall seiner Entfernung vor Abschluß der Vernehmung hätte befürchten müssen, stellen sich als bloße Mutmaßungen dar. Am dargelegten Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, daß dem Beschwerdeführer seinen Behauptungen zufolge von den Beamten Handschellen gezeigt worden seien; ein solches Verhalten der Gendarmeriebeamten könnte selbst zutreffendenfalls keineswegs als eindeutiger Befehl zum Verbleiben am Gendarmerieposten aufgefaßt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und ZwangsgewaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1041.1988Dokumentnummer
JFR_10088999_88B01041_01