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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §27 Abs1;Rechtssatz
Ist der Tatort aus dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses objektiv eindeutig entnehmbar, ist die Frage, ob die Behörde allenfalls subjektiv von einem anderen Tatort ausgegangen ist, ohne rechtliche Relevanz.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100173.X03Im RIS seit
11.07.2001