RS Vwgh 1995/5/29 94/10/0115

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Veröffentlicht am 29.05.1995
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §27 Abs1;

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für eine Bannlegung nach § 27 Abs 1 ForstG 1975 sind nicht gegeben, wenn bereits der gegenwärtige Zustand für den Schutz der volkswirtschaftlichen oder sonstigen öffentlichen Interessen ausreicht; dies gilt auch für den Fall, daß noch weitere - eine Bannlegung nicht voraussetzende - Maßnahmen erforderlich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100115.X03

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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