RS Vwgh 1995/5/29 93/17/0318

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Veröffentlicht am 29.05.1995
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BAO §278;
BAO §97 Abs1 lita;
B-VG Art119a Abs5;
LAO Slbg 1963 §203;
LAO Slbg 1963 §71 Abs1 lita;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/27 93/17/0075 3

Stammrechtssatz

Die als Abgabenbescheid intendierte Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz ist mangels einer für die abgabepflichtige Partei rechtswirksamen Zustellung als Bescheid rechtlich nicht existent geworden. Die Berufungsbehörde hätte daher die Berufung als unzulässig zurückweisen müssen, ihre Entscheidung in der Sache war rechtswidrig. Für die Vorstellungsbehörde ergab sich daraus, daß sie den Berufungsbescheid hätte beheben müssen. Der angefochtene Bescheid ist daher inhaltlich rechtswidrig.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170318.X03

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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