Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
StGG Art5Leitsatz
Keine denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung der Einräumung eines Fruchtgenußrechtes an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück; Verwendung von Brennholz im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes kein zureichender Grund für Entzug der Brennholznutzung des land- und forstwirtschaftlichen BetriebesRechtssatz
Zur Darlegung der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des §4 Abs1 und §6 Abs1 litc Tir GVG 1983 genügt es, auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. zB VfSlg. 6991/1973, 7198/1973, 7546/1975, 7685/1975, 8011/1977, 8245/1978, 9063/1981, 10.822/1986, 11.413/1987, 11.790/1988, VfGH 26.02.90, B533/89, 27.09.90, B669/89).
Die belangte Behörde hat ein eingehendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, das erbracht hat, daß durch das in Aussicht genommene Fruchtgenußrecht einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb die Brennholznutzung in nicht unbeträchtlichem Ausmaße entzogen würde, um sie einem eigenständigen, von diesem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unabhängigen Gastgewerbebetrieb zugute kommen zu lassen. Selbst wenn sich auch noch vor kurzer Zeit sowohl die landwirtschaftlichen Anwesen als auch der Gastgewerbebetrieb in der Hand desselben Eigentümers befunden haben und dieser in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnenes Brennholz in seinem Gastgewerbebetrieb verwendet hat, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden. Nach dem Übergang des Gastgewerbebetriebes in das Eigentum der Tochter des Beschwerdeführers ist es nicht unvertretbar, die Nutzung des Brennholzes, das auf den weiterhin im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen land- und forstwirtschaftlichen Anwesen anfällt, als einen dem §6 Abs1 litc Tir GVG 1983 unterliegenden Sachverhalt zu werten.
Wenngleich sich die belangte Behörde in ihren Ausführungen zur "Agrarstruktur" mit dem Hinweis auf die Zielsetzungen eines diesfalls nicht in Betracht kommenden Rechtsgebietes (Art12 Abs1 Z3 B-VG - Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung) begnügte, ist dadurch für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes konkretisiert §6 Abs1 Tir GVG 1983 nur den allgemein formulierten Inhalt des §4 Abs1 Tir GVG 1983 (vgl. zB VfSlg. 10.902/1986), sodaß das Vorliegen eines dort angeführten Versagungstatbestandes jedenfalls zu einer Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung führen muß.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftlichesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B100.1991Dokumentnummer
JFR_10088999_91B00100_01