RS Vwgh 1995/5/29 93/10/0138

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Veröffentlicht am 29.05.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/12/0117 E 25. September 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verletzung des Parteiengehörs begründet nach stRsp des VwGH (Hinweis E 12.4.1983, 82/11/0252) nur dann eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gem § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG, wenn die bel Beh bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Um dies beurteilen zu können, muss der Bf jene entscheidenden Tatsachen in der Beschwerde bekannt geben, die der Beh wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelParteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100138.X13

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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