RS Vwgh 1995/5/29 93/17/0318

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Veröffentlicht am 29.05.1995
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
36 Wirtschaftstreuhänder

Norm

AbgO 1931 §107a Abs1 idF 1935. 1479;
AbgO 1931 §107a Abs3 Z6 idF 1935. 1479;
BAO §83 Abs1;
B-VG Art11 Abs2;
LAO Slbg 1963 §57 Abs1;
WTBO §71 Abs1;
WTBO §71 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/27 93/17/0075 1 (hier: § 57 Abs 1 Slbg LAO sieht auch die Vertretung durch juristische Personen vor, soweit die Vertretung, Hilfeleistung und Beistandsleistung in Abgabensachen nach den geltenden Rechtsvorschriften zu deren Aufgaben und Befugnissen gehören).

Stammrechtssatz

Die Berechtigung zur Einbringung eines Antrages in Steuersachen einer Genossenschaft durch deren Revisionsverband ergibt sich ungeachtet der Regelung des § 60 Abs 1 NÖ LAO 1977, wonach sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen können, aus den Bestimmungen des § 71 Abs 1 erster und zweiter Satz der WTBO sowie aus den Regelungen des § 107a Abs 1 und § 107a Abs 3 Z 6 der (deutschen) ReichsabgabenO 1931 (idF RGBl I/1935, S 1479). Diese die genossenschaftlichen Prüfungsverbände betreffenden verfahrensrechtlichen Regelungen, die sich insofern auf Art 11 Abs 2 B-VG stützen, sind von der NÖ LAO unberührt geblieben (Hinweis: E 30.3.1995, 94/17/0089). Daher durfte der Revisionsverband in dem Abgabensachen betreffenden verwaltungsbehördlichen Verfahren zur Vertretung der abgabepflichtigen Genossenschaft vor den Gemeindeabgabenbehörden bevollmächtigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170318.X01

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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