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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
AbgO 1931 §107a Abs1 idF 1935. 1479;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/04/27 93/17/0075 1 (hier: § 57 Abs 1 Slbg LAO sieht auch die Vertretung durch juristische Personen vor, soweit die Vertretung, Hilfeleistung und Beistandsleistung in Abgabensachen nach den geltenden Rechtsvorschriften zu deren Aufgaben und Befugnissen gehören).Stammrechtssatz
Die Berechtigung zur Einbringung eines Antrages in Steuersachen einer Genossenschaft durch deren Revisionsverband ergibt sich ungeachtet der Regelung des § 60 Abs 1 NÖ LAO 1977, wonach sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen können, aus den Bestimmungen des § 71 Abs 1 erster und zweiter Satz der WTBO sowie aus den Regelungen des § 107a Abs 1 und § 107a Abs 3 Z 6 der (deutschen) ReichsabgabenO 1931 (idF RGBl I/1935, S 1479). Diese die genossenschaftlichen Prüfungsverbände betreffenden verfahrensrechtlichen Regelungen, die sich insofern auf Art 11 Abs 2 B-VG stützen, sind von der NÖ LAO unberührt geblieben (Hinweis: E 30.3.1995, 94/17/0089). Daher durfte der Revisionsverband in dem Abgabensachen betreffenden verwaltungsbehördlichen Verfahren zur Vertretung der abgabepflichtigen Genossenschaft vor den Gemeindeabgabenbehörden bevollmächtigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170318.X01Im RIS seit
29.01.2002