RS Vwgh 1995/5/29 93/17/0318

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Veröffentlicht am 29.05.1995
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
BAO §83 Abs1;
BAO §83 Abs2;
BAO §97 Abs1 lita;
LAO Slbg 1963 §57 Abs1;
LAO Slbg 1963 §57 Abs2;
LAO Slbg 1963 §71 Abs1 lita;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;

Beachte

Besprechung in: SWK 1996/14 A 258-259;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/27 93/17/0075 2

Stammrechtssatz

Die Zustellung einer Erledigung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, entsprechend der Zustellverfügung vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten; dies selbst im Falle des tatsächlichen Zukommens an die Partei, weil weder ein Fall des § 7 ZustG noch des § 9 Abs 1 zweiter Satz ZustG vorliegt (Hinweis E 18.5.1988, 87/02/0150).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Vertretungsbefugter juristische Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170318.X02

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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