RS Vfgh 1991/10/1 B1910/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1991
beobachten
merken

Index

44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art83 Abs2
ZivildienstG §2 Abs1
ZivildienstG §47 Abs3
ZivildienstG §48 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter infolge gesetzwidriger Zusammensetzung der ZDOK; keine Bedenken gegen die Bestimmung über das Präsenzquorum der ZDOK im Hinblick auf das Determinierungsgebot; keine Verletzung im Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung infolge Beschlußfassung der ZDOK in Anwesenheit von lediglich fünf Mitgliedern; keine Glaubhaftmachung von Gewissensgründen

Rechtssatz

Wie den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, entschuldigte ein Kommissionsmitglied sein Fernbleiben von der Sitzung, nachdem es die schriftliche Ladung erhalten hatte.

Eine weitere Verfassungswidrigkeit unter dem Aspekt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, aber auch einen Verstoß gegen Art18 Abs1 B-VG leitet der Beschwerdeführer aus der im ersten Satz des §48 Abs1 ZivildienstG getroffenen Regelung ab.

Diesem Vorwurf ist entgegenzuhalten, daß gesetzliche Regelungen über ein Präsenzquorum, die sich in verschiedenen Rechtsgebieten finden, schon vor der vom B-VG beherrschten Rechtsordnung bestanden, demnach vom Bundesverfassungsgesetzgeber vorgefunden wurden und von ihm als zulässig vorausgesetzt angesehen werden können. Sie begegnen daher weder unter dem Blickwinkel des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter noch unter dem des Art18 Abs1 B-VG grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfSlg. 10530/1985 und 10556/1985).

Der Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen (zB VfSlg. 10657/1985) eine Verletzung des durch §2 Abs1 ZivildienstG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes darin erblickt, daß nicht alle an der Beratung und Beschlußfassung des Senates mitwirkenden Senatsmitglieder an der mündlichen Senatsverhandlung teilnahmen. Ein vergleichbarer Fall liegt aber hier nicht vor.

In den Ausführungen der belangten Behörde bei der Würdigung der Angaben der Vertrauensperson, diese sei nicht frei von Parteilichkeit erschienen und habe damit an Verläßlichkeit verloren, liegt jedenfalls kein gravierender Verfahrensmangel.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zivildienst, Zivildienstkommission, Behördenzusammensetzung, Präsenzquorum, Kollegialbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1910.1988

Dokumentnummer

JFR_10088999_88B01910_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten