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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
§ 29 Abs 7 ForstG 1975 dient ersichtlich der Artikulierung und Nutzbarmachung von Sachverstand und nicht etwa der Repräsentation organisierter Interessen. Die Entscheidungsgrundlagen sind also unter zwingender Einschaltung der Aufsichtsbehörde zu erarbeiten. Die Unterlassung der in einem Gesetz vorgesehenen Einholung der Stellungnahme einer Institution, die wegen ihres Sachverstandes in das Verfahren eingeschaltet werden soll, stellt einen relevanten Verfahrensmangel dar (Hinweis: E 22.12.1994, 90/17/0343), sofern nicht aus den besonderen Umständen des Einzelfalles auszuschließen ist, daß die unterbliebene Einholung einer solchen Stellungnahme Einfluß auf das Verfahrensergebnis hätte haben können.
Schlagworte
Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhaltsermittlung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100115.X07Im RIS seit
17.07.2001