RS Vwgh 1995/5/29 94/10/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Bindung einer Behörde an rechtskräftige Bescheide anderer Behörden besteht nur, soweit eine Entscheidung eine Frage betrifft, die für eine andere Behörde eine Vorfrage bildet oder wenn eine derartige Bindung im Gesetz angeordnet oder aus dem Gesetz erschließbar ist.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100173.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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