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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Eine Bindung einer Behörde an rechtskräftige Bescheide anderer Behörden besteht nur, soweit eine Entscheidung eine Frage betrifft, die für eine andere Behörde eine Vorfrage bildet oder wenn eine derartige Bindung im Gesetz angeordnet oder aus dem Gesetz erschließbar ist.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100173.X05Im RIS seit
11.07.2001