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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine willkürliche Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Kontaktaufnahme zu einer Vertrauensperson der gegnerischen Partei unter Umgehung des gegnerischen Rechtsanwaltes; Verletzung des Beschwerdeführers im Gleichheitsrecht durch Unterlassung der Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden PunktRechtssatz
Zum Vorwurf der Umgehung des Rechtsfreundes des Prozeßgegners durch den Versuch, sich in den Besitz des bei einer Vertrauensperson des Prozeßgegners befindlichen Schlüssels zur streitverfangenen Liegenschaft zu setzen: M R hatte den Schlüssel aufgrund eines zur Zeit des Vorfalls zwar schon aufgelösten Beschäftigungsverhältnisses zur Prozeßgegnerin innegehabt; sie war deshalb noch immer in einer noch nicht durch Zurückgabe erfüllten Verwahrungsverpflichtung verfangen gewesen.
Die Auslegung des §18 RL-BA 1977 kann nicht als willkürlich gewertet werden, da M R in einem spezifischen Vertrauensverhältnis zur gegnerischen Gesellschaft stand; demnach erschiene es als unerheblich, ob sie früher bei der Gesellschaft oder bei deren Geschäftsführer beschäftigt war.
Die Beschwerde war sohin im erörterten Umfang abzuweisen.
Verletzung des Gleichheitsrechtes durch Unterlassen der Ermittlungstätigkeit zum Vorwurf, der Beschwerdeführer hätte sich vor Exekutionsführung nicht nach Zahlungseingängen erkundigt.
Es wäre der OBDK nämlich oblegen, die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren aufgestellten Behauptung durch zeugenschaftliche Vernehmung der betreffenden Angestellten seines Mandanten (s. dazu §50a Abs1 DSt) zu überprüfen. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs geht es nicht an, dem Beschuldigten eines Disziplinarverfahrens einerseits vorzuwerfen, bei seinem Mandanten keine Erkundigung eingeholt zu haben, andererseits aber die Behauptung über eine tatsächlich vorgenommene Erkundigung beim Mandanten im Hinblick auf die sachliche Basis der Auskunftserteilung als ein untaugliches Verteidigungsmittel anzusehen.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B683.1988Dokumentnummer
JFR_10088999_88B00683_01