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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §5 Abs1;Rechtssatz
Eine Weiterleitung der Berufung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zwecks Klärung des Kompetenzkonfliktes zwischen zwei unabhängigen Verwaltungssenaten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil unabhängige Verwaltungssenate keine sachlich in Betracht kommende gemeinsame Oberbehörde haben (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, fünfte Auflage, Randzahl 104; Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, zweite Auflage S 217).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100173.X06Im RIS seit
11.07.2001