RS Vwgh 1995/5/30 95/11/0069

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 1992 §28 Abs1;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Rahmen eines ausländischen Forschungsstipendiums, aus der der WehrPfl ein Einkommen zur Bestreitung des Unterhaltes für sich und seine Angehörigen bezieht, ist nicht besonders rücksichtswürdig iSd § 36a Abs 1 Z 2 WehrG 1990. Einerseits hat er im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtungen entsprechende Ansprüche nach dem HGG 1992, anderseits berühren der Wert der Mitarbeit an einem Forschungsprojekt sowie der Wert der Ergebnisse der Arbeiten nicht die subjektive Interessensphäre des WehrPfl, wie sie durch das Gesetz geschützt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110069.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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