Index
43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
HGG 1992 §28 Abs1;Rechtssatz
Die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Rahmen eines ausländischen Forschungsstipendiums, aus der der WehrPfl ein Einkommen zur Bestreitung des Unterhaltes für sich und seine Angehörigen bezieht, ist nicht besonders rücksichtswürdig iSd § 36a Abs 1 Z 2 WehrG 1990. Einerseits hat er im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtungen entsprechende Ansprüche nach dem HGG 1992, anderseits berühren der Wert der Mitarbeit an einem Forschungsprojekt sowie der Wert der Ergebnisse der Arbeiten nicht die subjektive Interessensphäre des WehrPfl, wie sie durch das Gesetz geschützt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110069.X01Im RIS seit
20.11.2000