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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Entscheidung der OBDK über das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes; Zuständigkeit des Präsidenten des Disziplinarrates; Fortführung anhängiger Verfahren nach dem neuen DSt 1990Rechtssatz
Das DSt 1990 trat mit dem 01.01.91 in Kraft. Nach ArtV Z5 der Übergangsbestimmung des Bundesgesetzes BGBl. 474/1990 sind - abgesehen von den hier nicht relevanten Abweichungen in Z2 bis Z4 - im übrigen die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Disziplinarverfahren nach dem DSt 1990 fortzuführen. Der angefochtene Bescheid beruht zwar auf der Beschlußfassung der OBDK vom 15.10.90, wurde aber laut Eingangsstempel des Beschwerdeführers und von der belangten Behörde unbestritten erst am 15.01.91 zugestellt und gilt mit diesem Zeitpunkt als erlassen (vgl. VfSlg. 8638/1979, 8704/1979, 8780/1980, 8998/1980, 11.059/1986).
Vorliegendenfalls ist die OBDK als Kollegialorgan eingeschritten, der nach der Vorschrift des §26 Abs5 DSt 1990 aber keinerlei Zuständigkeit (zur Entscheidung über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen) zukommt (Zuständigkeit des Präsidenten des Disziplinarrates). Der Beschwerdeführer wurde deshalb im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Übergangsbestimmung, Behördenzuständigkeit, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), BefangenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B247.1991Dokumentnummer
JFR_10088999_91B00247_2_01