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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/04/27 95/11/0018 3Stammrechtssatz
Die dem erstinstanzlichen Straferkenntnis anhaftende Rechtswidrigkeit, die in der undifferenzierten Festsetzung einer einheitlichen Ersatzfreiheitsstrafe für die beiden selbständig verhängten Geldstrafen besteht, ist durch den Berufungsbescheid mit einer entsprechenden Abänderung des Spruches des Straferkenntnisses richtigzustellen. Die ersatzlose Behebung des gesamten Strafausspruches verstößt gegen § 51 VStG und § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG. Die Berufungsbehörde hat keine der nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH angenäherte Entscheidungsbefugnis.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110074.X01Im RIS seit
20.11.2000