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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §49;Rechtssatz
Der Bürgermeister ist zur Erteilung einer Baubewilligung für eine Munitionslagerhalle (hier: die ihrer Art nach zur Belegung mit zehn Tonnen Sprengstoff der Gefahrenklasse IV oder mit 270000 Stück Handgranaten mit einer Ladung von 37 p/Stück oder mit 550000 Stück Handgranaten mit einer Ladung von 65 p/Stück vorgesehen ist) zuständig, da der Kompetenztatbestand "Sprengmittelwesen und Schießwesen" baupolizeiliche Gesichtspunkte nicht umfaßt (Hinweis E 24.4.1979, 835/76, VwSlg 9823 A/1979, hinsichtlich des Schießwesens). Dem entsprechen auch § 17 und § 34 Abs 6 SchSpG idF BGBl 1938/483.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992050198.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009