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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/03/21 95/14/0011 4Stammrechtssatz
Die Systematik des Einkommensteuerrechts läßt es nicht zu, einzelne positive oder negative Komponenten des Ergebnisses einer bestimmten Einkunftsquelle oder Gruppen positiver und negativer Elemente einer bestimmten Einkunftsquelle herauszulösen und vom Schicksal der verbleibenden Einkunftsquelle zu trennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995130118.X03Im RIS seit
11.07.2001