RS Vfgh 1991/10/1 V480/90, V9/91, V10/91

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Veröffentlicht am 01.10.1991
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Index

60 Arbeitsrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Satzungen des Bundeseinigungsamtes beim BMfAuS v 03.10.90, Z77 / BEA/1990-10, v 29.06.90, Z31 / BEA/1990-11 und v 10.09.90 Z39 / BEA/1990-9
ArbVG §4 Abs1
ArbVG §18 Abs1
ArbVG §19 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Satzungen des Bundeseinigungsamtes mangels Legitimation; keine Beeinträchtigung der Kollektivvertragsfähigkeit bzw. des Rechts auf Interessenvertretung durch die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung; Rechtssphäre einer Innung durch eine Änderung der Interessenlage nicht berührt

Rechtssatz

Die Rechtslage der antragstellenden Innungen wird durch die angegriffenen Satzungen nicht berührt. Der Antrag auf Aufhebung von Satzungen des Bundeseinigungsamtes wird zurückgewiesen.

Die Fähigkeit zum Abschluß von Kollektivverträgen, die ihrerseits - der Subsidiarität dieses Institutes entsprechend - eine Satzung wieder außer Kraft setzen, wird den antragstellenden gesetzlichen Interessenvertretungen entgegen ihrer Behauptung durch Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung nicht genommen. Nicht ihre Rechtsstellung, sondern nur jene der ihr angehörenden Arbeitgeber wird dadurch verändert. Daß sich auf diese Weise auch die Interessenlage im Arbeitsverhältnis verschiebt und die als Partner für die Ausübung der Kollektivvertragsfähigkeit in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Satzung kaum mehr Anlaß haben, mit den beschwerdeführenden Innungen noch Kollektivverträge abzuschließen, die den Interessen der Arbeitgeber mehr Rechnung tragen als der gesatzte Kollektivvertrag, kann nicht als Auswirkung auf die Rechtssphäre der Antragsteller gewertet werden. Änderungen der Interessenlage berühren die Rechtssphäre der Interessenvertretung nicht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitsverfassung, Kollektivvertrag, Satzung, Kollektivvertragsrecht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V480.1990

Dokumentnummer

JFR_10088999_90V00480_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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