RS Vwgh 1995/5/30 95/05/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1995
beobachten
merken

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO Krnt 1992 §21 Abs2;
BauO Krnt 1992 §21 Abs5;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Nachbar ist grundsätzlich berechtigt, in einem baubehördlichen Bewilligungsverfahren das Vorliegen der res judicata einzuwenden, dies allerdings nur insoweit, als er dadurch in einem durch die materielle Rechtslage eingeräumten subjektiven öffentlichen Recht berührt wird (Hinweis E 20.4.1995, 94/06/0214).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050049.X03

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten