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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 47 NÖ BauO 1976 (wonach bei Hauptfenstern der freie Lichteinfall auf die Fensterflläche unter 45 Grad gesichert sein muß) begründet mit Ausnahme von Abs 4 (über die Einbeziehung von angrenzenden Grundstücken in die Berechnung des Lichteinfalls) keine subjektiven öffentlichen Rechte des Nachbarn, weil diese Bestimmung bezweckt, daß der für Wohngebäude vorgesehene Lichteinfall im wesentlichen durch Abstände auf dem eigenen Grundstück gesichert wird (Hinweis E 26.2.1985, 85/05/0015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993050108.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009