RS Vwgh 1995/5/30 93/05/0108

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118;
BauO NÖ 1976 §47;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 47 NÖ BauO 1976 (wonach bei Hauptfenstern der freie Lichteinfall auf die Fensterflläche unter 45 Grad gesichert sein muß) begründet mit Ausnahme von Abs 4 (über die Einbeziehung von angrenzenden Grundstücken in die Berechnung des Lichteinfalls) keine subjektiven öffentlichen Rechte des Nachbarn, weil diese Bestimmung bezweckt, daß der für Wohngebäude vorgesehene Lichteinfall im wesentlichen durch Abstände auf dem eigenen Grundstück gesichert wird (Hinweis E 26.2.1985, 85/05/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050108.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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