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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/08/0137 E 3. September 1996 94/08/0056 E 5. September 1995Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1995/05/16 95/08/0076 2Stammrechtssatz
Eine mehrtägige Abwesenheit macht die Ersatzzustellung unwirksam, da § 16 Abs 5 ZustG nicht anzuwenden ist. Eine Heilung dieses Mangels ist nur gemäß § 7 ZustG durch das tatsächliche Zukommen des betroffenen Schriftstückes möglich, sodaß damit der Fristenlauf in Gang gesetzt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993080138.X02Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
30.07.2012