RS Vwgh 1995/5/30 95/05/0060

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Die über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidende Behörde ist, wie sich aus § 71 Abs 1 Z 1 AVG ableiten läßt, bei der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gehalten, eine abschließende Beurteilung darüber zu treffen, ob sie das angegebene Ereignis als unabwendbar bewertet und bejahendenfalls, ob den Antragsteller ein Verschulden bzw nur ein minderer Grad des Versehens trifft, wobei grunsätzlich der Antragsteller verpflichtet ist, INITIATIV alles vorzutragen, was seiner Entlastung dient ("Behauptungspflicht"; Hinweis E 9.9.1981, 81/03/0098). Sieht sich die entscheidende Behörde aber außerstande, dies zu beurteilen, so hat sie den Einschreiter aufzufordern, detaillierte Angaben zu machen und allenfalls entsprechende Beweise anzubieten (hier hätte insbesondere aufgeklärt werden müssen, wie es zu einer Löschung der für die EDV-mäßig vorgemerkten Frist für die Erhebung einer Vorstellung gegen den Bescheid eines Gemeinderates kommen konnte).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050060.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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