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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §45 Abs3 impl;Rechtssatz
Weicht die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz von der rechtlichen Beurteilung des finanzstrafrechtlichen Sachverhalts durch die erste Instanz ab und stützt sie sich dabei ausschließlich auf vom Beschuldigten selbst vorgebrachte Sachverhaltsmomente, so liegt ein Verstoß gegen ein "Überraschungsverbot" nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993130217.X04Im RIS seit
20.11.2000