RS Vwgh 1995/5/30 93/13/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1995
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3 impl;
FinStrG §161 Abs1;

Rechtssatz

Weicht die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz von der rechtlichen Beurteilung des finanzstrafrechtlichen Sachverhalts durch die erste Instanz ab und stützt sie sich dabei ausschließlich auf vom Beschuldigten selbst vorgebrachte Sachverhaltsmomente, so liegt ein Verstoß gegen ein "Überraschungsverbot" nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993130217.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten