RS Vfgh 1991/10/2 KV1/90

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Veröffentlicht am 02.10.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art22
B-VG Art126a
B-VG Art148b
B-VG Art148f
B-VG Art148i
Wr Stadtverfassung §139a

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags der Volksanwaltschaft auf Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit zwischen der Volksanwaltschaft und der Wiener Landesregierung über die Auslegung der Bestimmung des Art148b B-VG betreffend Gewährung von Akteneinsicht mangels Geltendmachung einer Meinungsverschiedenheit über eine die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regelnde gesetzliche Bestimmung

Rechtssatz

Art148f B-VG ist der Vorschrift des Art126a B-VG nachgebildet.

Auch der Begriff der "Zuständigkeit der Volksanwaltschaft", wie ihn Art148f B-VG prägt, erfaßt grundsätzlich die Befugnis zur Prüfung einzelner konkreter Akte, so etwa zur Einsicht in ein Protokoll wie das über eine Sitzung des Kuratoriums des Wiener Bodenbereitstellungs- und Stadterneuerungsfonds, deren Verweigerung der Wiener Landesregierung zur Last gelegt wird (vgl. zu Art126a B-VG: VfSlg. 3431/1958 iVm B v 23.06.58, K 1/58, VfSlg. 7944/1976).

Mit Art148b Abs1 B-VG wird nach dem klaren und unmißverständlichen Wortlaut dieser Verfassungsvorschrift keine (wie immer beschaffene) Zuständigkeit der Volksanwaltschaft begründet; vielmehr werden - in Ergänzung der allgemeinen Hilfeleistungsverpflichtung nach Art22 B-VG - alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden zur Unterstützung der Volksanwaltschaft (bei Besorgung ihrer Aufgaben) verhalten.

Die Erfüllung einer aus Art148b Abs1 B-VG resultierenden Verpflichtung eines Organs des Bundes, der Länder oder Gemeinden läßt sich in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren nach Art148f B-VG, das der Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten in der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen über die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft vorbehalten ist, nicht durchsetzen.

Desgleichen ist der Verfassungsgerichtshof von verfassungswegen nicht dazu berufen, der Wiener Landesregierung die Herausgabe von schriftlichen Unterlagen aufzutragen, wie dies die Volksanwaltschaft in konsequenter Verfolgung ihrer Interpretation der Art148b und Art148f B-VG begehrt.

Entscheidungstexte

  • KV 1/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.10.1991 KV 1/90

Schlagworte

Volksanwaltschaft, VfGH / Kompetenzkonflikt, Akteneinsicht, Amtshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:KV1.1990

Dokumentnummer

JFR_10088998_90KV0001_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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