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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 36 Abs 3 OÖ ROG 1994 nennt nur "Anregungen", weshalb einem Grundeigentümer nicht das Recht eingeräumt wird, einen Antrag auf Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungplanes zu stellen, auf dessen bescheidmäßige Erledigung der Einschreiter einen Rechtsanspruch hätte. Der "Anreger" hat in dem die Erlassung einer Verordnung betreffenden Verfahren gemäß § 35 Abs 3 OÖ ROG 1994 keine Parteistellung (Hinweis B 29.11.1994, 94/05/0315).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Verordnungen Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050131.X01Im RIS seit
03.05.2001