RS Vfgh 1991/10/2 G77b/91, V14b/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1991
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs2
NotstandshilfeV §6
AlVG §36 Abs2

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit des §36 AlVG bzw keine Gesetzwidrigkeit des §6 NotstandshilfeV hinsichtlich der Anrechnung der niedrigeren Notstandshilfe eines Angehörigen auf die höhere Notstandshilfe

Rechtssatz

Die Anträge, §36 Abs2 letzter Halbsatz AlVG 1977, BGBl. Nr. 609 idF BGBl. Nr. 290/1987, als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu auszusprechen, daß diese Bestimmung verfassungswidrig war, und §6 Abs6 zweiter Halbsatz der Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973 idF BGBl. Nr. 417/1987, als gesetzwidrig aufzuheben, in eventu auszusprechen, daß diese Bestimmung gesetzwidrig war, werden abgewiesen.

Das im E v 02.10.91, G179/90 ua., Gesagte gilt auch für die Anrechnung der niedrigeren Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe. Da sie den Freibetrag ebenso übersteigen kann wie ein Arbeitseinkommen, ist der Gesetzgeber berechtigt, die Ersparnis durch das Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt in gleicher Weise zu berücksichtigen wie dort, und es der (zivilrechtlichen) Beziehung zwischen Arbeitslosen und (gleichfalls arbeitslosen) unterhaltspflichtigen Angehörigen zu überlassen, wie sie die gemeinsamen Bedürfnisse aus ihren jeweiligen Einkommen decken.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, Ehe und Verwandtschaft, Notstandshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G77b.1991

Dokumentnummer

JFR_10088998_91G0077B_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten