RS Vwgh 1995/5/30 92/13/0200

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/13/0262 E 11. Dezember 1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/18 93/16/0120 2

Stammrechtssatz

Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Auf die Mitwirkung an der Aufklärung kann insbesondere dann nicht verzichtet werden, wenn Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130200.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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