RS Vwgh 1995/5/30 93/05/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1976 §100;
BauO NÖ 1976 §109 Abs3;
BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z4;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus einer rechtskräftigen Baubewilligung erfließt das Recht, das in dieser Bewilligung genehmigte Projekt, und nur dieses, auszuführen. Soweit über dieses Projekt hinausgehende Maßnahmen vorgenommen werden, wie hier die Neuerrichtung von im bewilligten Projekt bestehenbleibenden alten Mauern im Erdgeschoß und Obergeschoß, die Einziehung einer Tramdecke und die Errichtung einer Riegelwand, liegt ein Vorhaben iSd § 109 Abs 3 NÖ BauO 1976 vor, das einer Bewilligung bedarf (Hinweis E 23.4.1991, 87/05/0181). Die Errichtung von Mauern bzw einer Riegelwand und die Einziehung einer Tramdecke bedarf einer baurechtlichen Bewilligung. Derartige Baumaßnahmen fallen unter den Tatbestand des § 92 Abs 1 Z 4 NÖ BauO 1976, nach dem die Instandsetzung und die Abänderung von Bauwerken, wenn sie ua die Festigkeit tragender Bauteile beeinträchtigt, bewilligungspflichtig sind (Hinweis Hauer-Zaussinger, vierte Auflage, NÖ Bauordnung 1993, Anmerkung 13 zu § 92).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050118.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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