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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Aus einer rechtskräftigen Baubewilligung erfließt das Recht, das in dieser Bewilligung genehmigte Projekt, und nur dieses, auszuführen. Soweit über dieses Projekt hinausgehende Maßnahmen vorgenommen werden, wie hier die Neuerrichtung von im bewilligten Projekt bestehenbleibenden alten Mauern im Erdgeschoß und Obergeschoß, die Einziehung einer Tramdecke und die Errichtung einer Riegelwand, liegt ein Vorhaben iSd § 109 Abs 3 NÖ BauO 1976 vor, das einer Bewilligung bedarf (Hinweis E 23.4.1991, 87/05/0181). Die Errichtung von Mauern bzw einer Riegelwand und die Einziehung einer Tramdecke bedarf einer baurechtlichen Bewilligung. Derartige Baumaßnahmen fallen unter den Tatbestand des § 92 Abs 1 Z 4 NÖ BauO 1976, nach dem die Instandsetzung und die Abänderung von Bauwerken, wenn sie ua die Festigkeit tragender Bauteile beeinträchtigt, bewilligungspflichtig sind (Hinweis Hauer-Zaussinger, vierte Auflage, NÖ Bauordnung 1993, Anmerkung 13 zu § 92).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993050118.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009