RS Vwgh 1995/5/30 93/08/0207

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AVG §59 Abs1;
BPVG 1971 §69;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird in einem Bescheid über die Gewährung einer Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit gemäß § 69 B-PVG ab einem bestimmten Zeitpunkt in einer bestimmten Höhe im Monat abgesprochen, wobei nach der Bescheidbegründung die Annahme des Vorliegens einer bestimmten Zahl von Versicherungsmonaten (hier: 82 Versicherungsmonate) bestimmend für die Höhe ist, erfolgt dadurch kein bescheidmäßiger Abspruch über die Zahl der anrechenbaren oder nicht anrechenbaren Versicherungsmonate. Es handelt sich dabei vielmehr nur um Tatbestandsmomente in der Begründung des Bescheidabspruches, zumal die fehlende Begründung dafür, warum nur die bestimmte Zahl von Versicherungsmonaten (hier: 82) bei der Bemessung der Höhe der monatlichen Leistung Berücksichtigung gefunden hat, nicht die Annahme rechtfertigt, daß es sich bei dem Bescheidabspruch nur um Teilabsprüche iSd § 59 Abs 1 AVG handelt.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchSpruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080207.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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