RS Vwgh 1995/5/30 94/08/0007

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
ASVG §54 Abs1;
KollV Angestellte Rechtsanwaltskanzleien Pkt12;
KollV Angestellte Rechtsanwaltskanzleien Pkt15;

Rechtssatz

Die Bildschirmzulage wurde mit dem Dienstnehmer wegen der erschwerten Tätigkeit iZm der Bildschirmarbeit für die Dauer dieser Arbeit vereinbart. Durch diesen Bezug zur vereinbarten Tätigkeit wurde die Zulage nicht zum leistungsbezogenen Entgeltteil iSd E 17.3.1988, 87/08/0237, was ihre Abhängigkeit von der Erreichung eines bestimmten Arbeitserfolges oder Arbeitsergebnisses voraussetzte. Sie stellt nichts anderes als eine neben dem "Grundgehalt" vereinbarte und gewährte Gegenleistung für die vereinbarte Tätigkeit iZm der Bildschirmarbeit dar, auf die der betroffene Dienstnehmer daher für die Dauer der Erbringung solcher Arbeitsleistungen Anspruch hat. Die für jeden Monat gleichbleibende Höhe dieser Bildschirmzulagen zeigt auch, daß sie nicht etwa nach Maßgabe des jeweiligen Umfangs der tatsächlichen Arbeit am Bildschirm gewährt wird, sondern schon dann, wenn ein Dienstnehmer an sich am Bildschirm arbeitet. Damit sind sie aber dem Begriff Monatsgehalt zu subsumieren. Für ein solches Verständnis dieses Begriffes spricht auch Punkt XV zweiter Satz KollV Angestellte in Rechtsanwaltskanzleien, wonach unter anderem "bestehende höhere Gehälter" durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt werden.

Schlagworte

Entgelt Begriff Anspruchslohn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080007.X04

Im RIS seit

22.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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