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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/04 88/05/0155 6Stammrechtssatz
Der Nachbar hat nur darauf ein Recht, daß die Planunterlagen und sonstige Belege soweit vollständig sind, daß sie ihn erkennen lassen, ob er durch das Bauvorhaben in seinen Rechten verletzt werden kann. Geringfügige Mängel in Bauplänen bedeuten demnach keine Beeinträchtigung der Rechte der Nachbarn (Hinweis E 26.5.1983, 82/06/0193).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993050125.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
16.01.2012