RS Vwgh 1995/5/30 93/05/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/04 88/05/0155 6

Stammrechtssatz

Der Nachbar hat nur darauf ein Recht, daß die Planunterlagen und sonstige Belege soweit vollständig sind, daß sie ihn erkennen lassen, ob er durch das Bauvorhaben in seinen Rechten verletzt werden kann. Geringfügige Mängel in Bauplänen bedeuten demnach keine Beeinträchtigung der Rechte der Nachbarn (Hinweis E 26.5.1983, 82/06/0193).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050125.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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